Zum Zeitpunkt der Einschulung ist das Staatliche Schulamt Lörrach nach Antragsstellung der Personensorgeberechtigten und der zuständigen Grundschule oder auf Wunsch der Personensorgeberechtigten durch die Stellen der Sonderpädagogischen Beratung, Frühförderung und Bildung, Auftraggeber für das Diagnoseverfahren (vgl. SBA-VO §4 (4)). Die Diagnoseteams agieren in dessen Auftrag.
Für das Anspruchsverfahren arbeiten an der Langenstein-Schule qualifizierte Sonderpädagogen und Sonderpädagoginnen. Frau Reichmann wird als leitende Kraft mit den Sorgeberechtigten Kontakt aufnehmen und das Erstgespräch führen.
Im weiteren Verlauf werden die Sonderpädagogen mit dem Kind arbeiten, es spielerisch anschauen, es diagnostizieren und Gespräche mit Erzieherinnen und Therapeuten führen.
Alle Ergebnisse und Abläufe während des Verfahrens ausführlich mit den Sorgeberechtigten besprochen. Mit Hilfe der eingereichten Unterlagen, des Kooperationsberichtes Kindergarten-Grundschule, Arztberichte und der aktuellen Diagnostikergebnisse wird ein Gutachten erstellt werden.
Das Staatliche Schulamt prüft das Sonderpädagogische Gutachten und stellt gegebenenfalls einen Anspruch fest. Das erstellte Gutachten wird den Sorgeberechtigten überreicht.
(1) Die Erziehungsberechtigten können für ihr Kind über die von ihm besuchte Schule die Prüfung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Einleitung des Verfahrens) bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schule erstellt zu dem Antrag einen pädagogischen Bericht.
(2) Die Schule beschreibt im pädagogischen Bericht die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen. Sie soll insbesondere darlegen, ob und gegebenenfalls weshalb die Schülerin oder der Schüler auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung die Bildungsziele der allgemeinen Schule voraussichtlich nicht erreichen kann; hierbei bezieht sie in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik ein. Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können im pädagogischen Bericht Angaben über die frühkindliche oder außerschulische Bildung und Betreuung gemacht werden.
(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt den Förderschwerpunkt (§ 15 Absatz 1 Satz 4 SchG) fest; &hellip.